Wohn-Riester: Steuerlast statt Rente

Wohn-Riester bringt im Alter keine Renteneinkünfte, sondern Steuerlasten mit sich.

Was zählt zu Wohn-Riester?

Ein möglicher Grund für den Erfolg: Die Vielseitigkeit. Denn zum Wohn-Riester zählen nicht nur Riester-Darlehen, die von Banken und Bausparkassen angeboten werden. Neben Riester Bausparverträgen können die Wohn-Riester-Regeln auch angewandt werden, wenn Geld aus Riester-Rentenversicherungen für die Anschaffung oder Herstellung einer selbstgenutzten Wohnung entnommen wird. Das gilt ebenfalls bei endfälligen Entnahmen oder wenn eine Genossenschafts-wohnung bzw. -anteile einer eingetragenen Genossenschaft gekauft werden. Unter bestimmten Voraussetzungen (Barrierefreiheit) können auch Umbaumaßnahmen als Wohn-Riester gefördert werden. Im Prinzip können alle Riesterverträge als Wohn-Riester genutzt werden!

Voraussetzungen für Wohn-Riester

Damit die Wohn-Riester-Regeln gelten können, müssen die Mittel für die Anschaffung einer selbstgenutzten Wohnung verwendet werden. Diese Wohnung muss zudem Lebensmittelpunkt sein und sich in der Europäischen Union oder einer EWR-Mitgliedsland befinden. Allerdings muss die Anschaffung oder Herstellung der Wohnung nach dem 31.12.2007 stattgefunden haben (§ 82 EStG). Und: Schenkung oder Erbe stellen keinen förderfähigen Erwerb dar.

Die Riester-Regeln sehen auch vor, dass die Wohnung nicht beliebig vererb-, veräußert- und vermietbar ist. Zudem unterliegt das Wohnförderkonto der nachgelagerten Besteuerung.

Wohngeförderte Immobilie zahlt keine Rente

Diese Tatsache werde oft nicht berücksichtigt. Wohn-Riester sorgt also nicht für Einnahmen im Alter, sondern durch die nachgelagerte Besteuerung für Liquiditätsabfluss.

Ob sich Wohn-Riester wirklich lohnt, hängt immer vom Einzelfall ab. Dies sollte professionell, am besten von einem Finanzmakler geklärt werden. Rufen Sie mich dazu doch einfach an.

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